In den Suchanfragen zu diesem Blog taucht zuweilen die Mündliche Prüfung auf, mit der Frage nach der Widerspruchsmöglichkeit. Selbstverständlich kann der Prüfling die Prüfung bzw. das Ergebnis im nachhinein anfechten. Er kann eine angemessene Begründung für das Prüfungsergebnis verlangen, auf Antrag auch in schriftlicher Form (sinngemäß zitiert aus: Christian Birnbaum: Mein Recht bei Prüfungen). Wer meint, ihm sei Unrecht geschehen, bzw. er sei nicht adäquat beurteilt worden, sollte unmittelbar nach der Prüfung „ein eigenes umfassendes Gedächtnisprotokoll von der Prüfung und der erteilten Bewertungsbegründung erstellen“ (Birnbaum, s. o.). Schon deswegen, weil das amtliche Protokoll der Prüfung meist nicht viel hergibt für einen Widerspruch.
Gerade bei mündlichen Prüfungen spielt das Fairnessgebot eine Rolle, aber auch die Besorgnis der Befangenheit bei einem oder mehreren Prüfern. Nicht selten wird in Prüfungen Stoff abgefragt, der nie Unterrichtsgegenstand war. Prüfer kommen oft selbst mit dem Prüfungsgeschehen nicht klar und verwirren den Prüfling mehr als nötig, vielleicht weil sie selbst schlecht vorbereitet sind – zuweilen aber auch mit der Absicht, alte Rechnungen mit dem Schüler zu begleichen. Wer es als Prüfer darauf anlegt, einen Prüfling „alt“ aussehen zu lassen, hat hier eine hervorragende Gelegenheit. Das Geschehen ist komplex und schwer greifbar, und allzu oft liegen sich Prüfer, Vorsitzender und Beisitzer nach der Prüfung in den Haaren, weil sie sich nicht einig sind in der Notenfindung.
Amtliche Bestimmungen finden sich in der APO-GOSt A (Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe). Darin ist auch geregelt, wer außer den Prüfern bei der Prüfung anwesend sein darf oder kann. Zuhörer bzw. Gäste, die mithören oder mit-protokollieren, können im Zweifelsfall später als Zeugen von Wert sein. Eins steht allerdings fest: wer beabsichtigt, das Ergebnis der mündlichen Prüfung anzufechten, sollte nicht ohne einen Rechtsanwalt für Prüfungsrecht vorgehen. Dann hat er durchaus Chancen auf eine Revision der Note.
Hier die Gast-Bestimmungen der APO-GOSt A § 27 vom 1. 7. 2012:
(6) Es sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung anwesend zu sein:
1. nicht an der Prüfung beteiligte Lehrkräfte, Studienreferendarinnen oder Studienreferendare und Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter der Schule, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Lehrkräften anderer Schulen die Teilnahme ermöglichen, sofern ein dienstliches Interesse gegeben ist.
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers
3. Vertreterinnen oder Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde.
(7) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft oder deren Vertretung kann bei der mündlichen Prüfung zuhören. Mit Zustimmung der Prüflinge kann die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 12 als Gäste zulassen. (Ende des Zitats aus der APO-GOSt).
Anmerkung: Diese Auskunft hat – abgesehen von dem Zitat aus der APO-GOSt A – keinen Rechtscharakter, ist nicht rechtsverbindlich, sondern nur ein erster Anhaltspunkt aus Laiensicht.
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